w12 hat geschrieben:Wer mit Absicht seine Hilfsbedürftigkeit vergrößert ist schadensersatzpflichtig!
Ob das Auswirkungen hat, vielleicht.
Du veröffentlichst die Absicht natürlich nicht in deinem Facebook-Account!
Es kann ja auch ein ganz normaler Sinneswandel ohne Vorsatz sein.
Ich ziehe von A nach B, weil das JC dort legendäre Vermittlungserfolge haben soll.
Das stellt sich aber als falsch heraus, ich erhalte noch nicht einmal einen zeitnahen Beratungstermin,
aktiv vermittelt wird wegen Personal- und Zeitmangel sowieso nicht mehr!
Das neue Wohnumfeld ist eine Katastrophe, nur Assis und Psychopathen.
Die hübsche Nachbarin ist auch nicht wirklich nett zu mir...
Da kommt schnell Unmut auf, und ich will wieder nach A ziehen.
Eine Geschichte wie sie das Leben schreibt, weise mir da mal Absicht und Vorsatz nach!
w12 hat geschrieben:Ein Ansatz war, auch beim Umzug in eine andere Stadt, nur die bisherige Miethöhe anzuerkennen.
Genau das ist doch am 01.06.2010 als nicht verfassungskonform vom BSG einkassiert worden und soll jetzt Gesetz werden???
Der ganze Regelung der Begrenzung der Wohnkosten auf die zuletzt gewährten verstößt meiner Meinung nach gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung!
Wenn die relevanten Wohnkosten an der Obergrenze der Angemessenheit liegen und diese auch einmal genehmigt wurden,
hat man sehr große Chancen eine alternative Wohnung in der gleichen Stadt auf ähnlichem Kostenniveau zu finden.
Meine Nettokaltmiete liegt 121 Euro unter der Obergrenze und das bei einer Single-Wohnung! Ich zahle 3,80 Euro/qm, der Mietspiegel liegt bei uns bei 6,05 Euro!
Wenn ich nicht wieder ohne Aufstockung ins Berufsleben finde, ist meine Chance nahe null eine alternative Wohnung anmieten zu können.
Wegen meiner sonst wünschenswert niegrigen Miete entsteht mir ein erheblicher Nachteil gegenüber anderen Leistungsempfängern!
Der § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist ein Skandal!