Hallo CuttySark
Im wirklichen Leben verzichtet niemand auf ALG II, wenn er im nächsten Monat kein Geld hat (erwartet).
Jetzt zu deinen Beispielen:
Wenn er 3 Monate segeln geht, dann entfällt der Anspruch per Gesetz (Ortabwesenheit).
Wenn er vom Opa 800 Euro erhält, dann ist das einmaliges Einkommen und wäre anzurechnen, ggf zu verteilen.
Wenn er 2400 Euro im Lotto gewinnt, dann ist das einmaliges Einkommen und zu verteilen.
In allen Fällen (bis auf den ersten) dient der Verzicht dazu, die Anrechnung zu umgehen und ist damit missbräuchlich.
Wird, bei vorzeitigem Verbrauch der einmaligen Einnahme, erneut vor Ablauf der 6 Monate ALG II beantragt, dann wird nur darlehnsweise gewährt (bis zum Ablauf der 6 Monate).
§
24 SGB II:
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
Für Wohngeld gilt noch:
§ 8 WoGG(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt;
§ 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Bei Verzicht wird in der Regel ein Neuantrag fällig.
Zwar sieht die DA bei einer Unterbrechung für einen bestimmten Zeitraum innerhalb des Bewilligungszeitraums keinen Neuantrag vor, aber ob das hier der Fall ist, wird nicht dargelegt.
Gruß
w12