Liebe Mitglieder des Forums-Sozialhilfe,
ich bin seit wenigen Minuten neues, ratloses Mitglied in diesem Forum und wie ihr euch sicherlich denken könnt, gibt es hierfür einen handfesten Grund.
Seit nunmehr knapp 15 Jahren beziehe ich Eingliederungshilfe (§ 53ff SGB XII) im ambulant unterstützten Wohnen, wegen einer 24h Stunden Assistenz. Aktuell lebe ich, zusammen mit meiner Mutter, in deren Elternhaus. Da meine Mutter das Haus finanziell nicht mehr halten kann, wurde es vor 3 Jahren meinem Bruder überschrieben. Mit unser aller Einverständnis steht dieses Haus jetzt allerdings zum Verkauf und wir können nicht einschätzen, wie das Sozialamt auf diesen Umstand reagieren wird. In diesem Haus habe ich ein lebenslanges Wohnrecht, von dem ich freiwillig zurücktreten werde. Mit dem Erlös des Verkaufes wird mein Bruder, meiner Mutter eine Eigentumswohnung kaufen. Ich werde in die Eigentumswohnung meines Lebensgefährten ziehen.
Daher folgende Fragen, die es zu beantworten gilt:
+ Wird das Sozialamt, den Wert meines Wohnrechtes als Vermögen ansehen?
+ Kann das Sozialamt meinen Bruder für meinem Unterhalt heranziehen?
+ Muss ich grundsätzlich anmerken, dass mein Bruder das Haus verkauft?
Ich habe mein Glück im übrigen bereits beim Notar, dem Steuerberater und der unabhängigen Teilhabeberatung versucht. Leider ohne nennenswerten Erfolg!
Vielen Dank, für jeden noch so unbedeutenden Hinweis, der mich einer Lösung vielleicht näher bringen kann.
Vor allem aber, Danke für Eure Zeit, die ihr investiert.
Viele Grüße
LadyBug
Eingliederungshilfe §53 SGB XII ambulantes unterstütztes Wohnen
Moderator: Regelteam
Eingliederungshilfe §53 SGB XII ambulantes unterstütztes Wohnen
Zuletzt geändert von LadyBug am 12.11.2019, 14:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Eingliederungshilfe §53 SGB XII ambulantes unterstütztes Wohnen
Moin LadyBug,
Zu 1) wird es
zu 2) nein
zu 3) nein
LG Rolf
Zu 1) wird es
zu 2) nein
zu 3) nein
LG Rolf
Ich bin Laie.
Die von mir gemachten Äußerungen und Kommentare sowie eigene Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wider und stellen auch keine Rechtsberatung dar oder ersetzen eine solche.
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Re: Eingliederungshilfe §53 SGB XII ambulantes unterstütztes Wohnen
Danke Rolf, für deine Antwort.