Hallo Heinrich,
hätte die Oma hier selbst geschrieben und das Wort Lebensgefährte wäre hier aufgetaucht, dann würde ich Deinen Worten voll zustimmen. Aber ich schrieb es bereits, Hier schreibt der Enkel der die Situation aus Unkenntnis falsch einschätzt.
Und ich schrieb das schon an anderer Stelle, nicht irgndein Amt bestimmt ob man einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprich BG ist, sondern die beiden Leute die eine Wohnung teilen bestimmen das selbst. Es gibt klare Regeln ab wann man von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprich BG oder Nicht BG ausgeht. Wenn das Amt das anders sieht als die beiden Leute selbst, dann hat man das mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
De klaren Regeln sagen eben das man nicht nur Tisch und Bett miteinander teilt, sondern auch füreinander finanziell einsteht. Da dies hier aber nicht eindeutig aus dem Thread hervorgeht, möchte ich eigentlich dem TE nichts in den Mund legen was möglicherweise nicht ist. Er soll seiner Oma mitteilen ab wann von einer VuE ausgegangen wird und was es für Konsequenzen hat. Die Oma und der Mitbewohner oder Partner kennen Ihre Situation am besten und müssen dann entsprechend beantragen oder nicht.
Angela
Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Hallo
Das Problem liegt zunächst darin, dass das Amt eine eheähnliche Beziehung sieht und damit die beiden eine Einstandsgemeinschaft bilden.
Es muss nicht zwingend eine längere gefestigte Beziehung bestehen.
Wenn ich eine zu pflegende Person in meinem Haushalt aufnehme – ich unterstelle jetzt mal, dass die Wohnung nicht zwei Wohnungen umfasst – und dieses nicht gewerblich geschieht, dann dürfte damit das Einstehen für den anderen bewiesen sein.
Das bedeutet, dass die beiden zusammengerechnet werden.
Natürlich ist das Pflegegeld geschützt und auch nicht als (weitergeleitetes Pflegegeld) Einkommen bei der Oma anrechenbar.
Gruß
w12
Das Problem liegt zunächst darin, dass das Amt eine eheähnliche Beziehung sieht und damit die beiden eine Einstandsgemeinschaft bilden.
Es muss nicht zwingend eine längere gefestigte Beziehung bestehen.
Wenn ich eine zu pflegende Person in meinem Haushalt aufnehme – ich unterstelle jetzt mal, dass die Wohnung nicht zwei Wohnungen umfasst – und dieses nicht gewerblich geschieht, dann dürfte damit das Einstehen für den anderen bewiesen sein.
Das bedeutet, dass die beiden zusammengerechnet werden.
Natürlich ist das Pflegegeld geschützt und auch nicht als (weitergeleitetes Pflegegeld) Einkommen bei der Oma anrechenbar.
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Hallo W12,
ich danke Dir für die Aufklärung warum das Amt zwingend hier eine BG sieht. Ich war nicht davon ausggangen das hier das Pflegen gegen Entgelt schon als füreinander einstehen gesehen wird. Zumal die Oma hier als Bezahlung das Pflegegeld erhält.
Angela
ich danke Dir für die Aufklärung warum das Amt zwingend hier eine BG sieht. Ich war nicht davon ausggangen das hier das Pflegen gegen Entgelt schon als füreinander einstehen gesehen wird. Zumal die Oma hier als Bezahlung das Pflegegeld erhält.
Angela
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Hallo Angela1968
Nicht zwingend.
Die Unterhaltsvermutung gilt ja nicht für:
§ 39 SGB XII:
Ich würde begründen, dass der Zusammenzug der gegenseitigen Unterstützung dient und gegen evtl. Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft angehen, allerdings mit RA.
Pflegegeld bei nicht gewerbsmäßiger Pflege ist nicht anrechenbar.
Gruß
w12
Nicht zwingend.
Die Unterhaltsvermutung gilt ja nicht für:
§ 39 SGB XII:
für Personen, die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Ich würde begründen, dass der Zusammenzug der gegenseitigen Unterstützung dient und gegen evtl. Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft angehen, allerdings mit RA.
Pflegegeld bei nicht gewerbsmäßiger Pflege ist nicht anrechenbar.
Gruß
w12
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Hallo,
besten Dank für die ganzen Antworten, wir werden sehen wie das Amt reagiert.
Bis jetzt hat Er noch eine eigne Wohnung, er kommt aber nicht zurecht, ein Testament gibt es nicht, er ist auch nicht mehr in der Lage eines anzufertigen.
Der Anlass zum Auszug war die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015, die vor kurzem kam, ich weiß nicht wie, aber er hat über 300.000 Liter Kaltwasser verbraucht.
Vielleicht hat er das Wasser einfach immer laufen gelassen.
besten Dank für die ganzen Antworten, wir werden sehen wie das Amt reagiert.
Bis jetzt hat Er noch eine eigne Wohnung, er kommt aber nicht zurecht, ein Testament gibt es nicht, er ist auch nicht mehr in der Lage eines anzufertigen.
Der Anlass zum Auszug war die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015, die vor kurzem kam, ich weiß nicht wie, aber er hat über 300.000 Liter Kaltwasser verbraucht.
Vielleicht hat er das Wasser einfach immer laufen gelassen.
Zuletzt geändert von jordon am 07.10.2016, 18:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Hallo jordon,
schon mal dran gedacht, die Abrechnung anzufechten bzw. den Zähler überprüfen zu lassen?
H.
schon mal dran gedacht, die Abrechnung anzufechten bzw. den Zähler überprüfen zu lassen?
H.
Ich bin La-la-laie, und meine Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung und/oder Einschätzung zur jeweiligen Situation dar, bzw. schildere ich, was ich selbst in der jeweiligen Situation tun würde.
Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Hallo,
ja, da sind wir daran, haben einen Anwalt mit der Überprüfung beauftragt.
Bias jetzt ist ersichtlich, das jeden Monat unterschiedliche Menge abgeflossen sind, am meisten waren es in einen Monat mit über 45 Kubikmeter.
ja, da sind wir daran, haben einen Anwalt mit der Überprüfung beauftragt.
Bias jetzt ist ersichtlich, das jeden Monat unterschiedliche Menge abgeflossen sind, am meisten waren es in einen Monat mit über 45 Kubikmeter.
Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Die Forderung ist immer noch strittig und nicht bezahlt, mal sehen ob es vor Gericht geht.
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Guten Abend jordan,
ich habe mir die gesamten Beiträge durchgelesen. Der Wasserverbrauch ist mit 300 m³ natürlich sehr hoch. Mein Wasserverbrauch liegt bei 130 m³ bis 150 m³. Der Verbrauch könnte auch durch eine defekte Toilettenspülung verursacht worden sein oder natürlich durch Wasserhähne, die nicht geschlossen wurden.
Heinrichs Vermutung defekter Wasserzähler wäre auch eine Möglichkeit aber Wasserzähler unterliegen der gesetzlichen Eichfrist. Diese macht einen Austausch der Zähler nach 6 (Kaltwasserzähler) bzw. 5 Jahren (Warmwasser) erforderlich. Die Eichfristen für verschiedene Messgeräte sind im Eichgesetz festgelegt und resultieren aus der Annahme, dass nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr gewährleistet werden kann, dass die Geräte ausreichend genau messen. Grund dafür sind zumeist Verschleiß und Ablagerungen im Zähler. Aus diesem Grund dürfen nach dem Eichgesetz abgelaufene Zähler für eine Abrechnung nicht verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Daher ist diese Vermutung sehr vage.
Nur wie stellst Du die monatlichen Verbräuche fest jordan? Ich könnte nur den Gesamtverbrauch feststellen oder aber den Monatsverbrauch manuell prüfen durch monatliche Ablesung.
Gruß
Rolf
ich habe mir die gesamten Beiträge durchgelesen. Der Wasserverbrauch ist mit 300 m³ natürlich sehr hoch. Mein Wasserverbrauch liegt bei 130 m³ bis 150 m³. Der Verbrauch könnte auch durch eine defekte Toilettenspülung verursacht worden sein oder natürlich durch Wasserhähne, die nicht geschlossen wurden.
Heinrichs Vermutung defekter Wasserzähler wäre auch eine Möglichkeit aber Wasserzähler unterliegen der gesetzlichen Eichfrist. Diese macht einen Austausch der Zähler nach 6 (Kaltwasserzähler) bzw. 5 Jahren (Warmwasser) erforderlich. Die Eichfristen für verschiedene Messgeräte sind im Eichgesetz festgelegt und resultieren aus der Annahme, dass nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr gewährleistet werden kann, dass die Geräte ausreichend genau messen. Grund dafür sind zumeist Verschleiß und Ablagerungen im Zähler. Aus diesem Grund dürfen nach dem Eichgesetz abgelaufene Zähler für eine Abrechnung nicht verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Daher ist diese Vermutung sehr vage.
Nur wie stellst Du die monatlichen Verbräuche fest jordan? Ich könnte nur den Gesamtverbrauch feststellen oder aber den Monatsverbrauch manuell prüfen durch monatliche Ablesung.
Gruß
Rolf
Ich bin Laie.
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Re: Aufnahme eines Pflegefalles als SGB XII Empfänger
Hallo,
als der Monteur damals den Zähler ausgebaut hat, hat er den Verbrauch monatlich ausgelesen. Die Daten hat er zur Verfügung gestellt. Was aber mit dem Zähler passiert ist, ob dieser überprüft wurde uns wenn ha, was das Ergebnis ist, darüber schweigt der Vermieter.
als der Monteur damals den Zähler ausgebaut hat, hat er den Verbrauch monatlich ausgelesen. Die Daten hat er zur Verfügung gestellt. Was aber mit dem Zähler passiert ist, ob dieser überprüft wurde uns wenn ha, was das Ergebnis ist, darüber schweigt der Vermieter.